Schießstätten

Ausblick

Waffenrecht

Für die praktische Umsetzung der Schützenvereine bedeutet dies, dass grundsätzlich bei der Regelüberprüfung nach vier bzw. sechs Jahren gar keine Gutachten von Schießstandsachverständigen erforderlich sind. Der Schützenverein sollte daher vielmehr vor einer fälligen Überprüfung die zuständige Behörde darüber informieren, ob solche aufgeführten Veränderungen am Schießstand vorgenommen wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte die Behörde gebeten werden zu erklären und zu begründen, ob und warum sie Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand des Schießstandes hat und ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Schießstandsachverständigen fordert. Generell ist zu beachten, dass die zuständigen Behörden die ihnen obliegenden Prüfaufgaben nicht pauschal auf die Betreiber und Vereine abwälzen dürfen.

Die neue Rechtslage wirft viele Fragen auf, was in der Praxis immer noch zu Unsicherheit nicht nur bei den Betreibern, sondern auch bei Behörden führen kann. Es ist daher erforderlich, die Überprüfungsregelungen des § 12 AWaffV mit Augenmaß anzuwenden und mit den zuständigen Behörden zu Regelungen zu finden, die eine weitere Durchführung des Schießsports und des Traditionsschießens (zum Beispiel Vogelschießen) ermöglicht.

Die Neuregelung darf nicht dazu führen, dass es durch die Hintertür zu einer Beschränkung des Schießsports, insbesondere durch hohe Kostenbelastungen der Vereine kommt. Im Interesse des Schießsports wird der Deutsche Schützenbund die Auswirkungen der Neuregelung sorgfältig beobachten und weiterhin das Ziel verfolgen, den bisherigen zuverlässigen und fachlich kompetenten „anerkannten Schießstandsachverständigen“ ebenfalls zu den gesetzlichen Überprüfungen - zumindest für Druckluft-Schießstände - zuzulassen.