Schießstätten

Überprüfung durch die Behörde

Waffenrecht

Die Überprüfung muss von der „zuständigen Behörde“ vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um eine staatliche Aufgabe, die von den Bediensteten der Behörde durchzuführen sind und für die entsprechend den landesgesetzlichen Regelungen auch Gebühren erhoben werden können (z.B. in Nordrhein-Westfalen 50,00 bis 160,00 Euro).

Wie die Behörde diese Überprüfungen vornimmt, steht in ihrem Ermessen zur Erfüllung der ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben. Hierbei kann sie sich - was dem Regelfall entsprechen dürfte - eigener Bediensteter oder auch behördenfremder Hilfspersonen bedienen. Der Schießstandbetreiber selbst ist allein nach § 39 WaffG verpflichtet, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Vertretern der Behörde den Zutritt zur Schießstätte zu gestatten, damit die erforderliche Überprüfung vorgenommen werden kann. Er selbst ist nicht verpflichtet, einen Schießstandsachverständigen für diese behördliche Überprüfung zu beauftragen und hinzuzuziehen.

In dem oben aufgeführten Fall der Nr. 4 hat die Behörde die Auswahlentscheidung, ob sie selbst eine Sonderüberprüfung durchführen will, oder ob sie vom Schießstandbetreiber (Erlaubnisinhaber) die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangt. Allein in dieser Fallkonstellation kann die Behörde die ihr obliegende Prüfungsverpflichtung abwenden und auf den Betreiber übertragen; dieser ist dann verpflichtet, selbst einen Schießstandsachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Lediglich in diesem Fall gilt dann die Neuregelung des § 12 Abs. 4 AWaffV, das heißt, der Betreiber muss einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Der Verordnungsgeber hat für diesen Fall ausdrücklich vorgesehen (§ 12 Abs. 1 Satz 5 AWaffV), dass die Kosten hierfür vom Erlaubnisinhaber zu tragen sind; daneben fallen natürlich noch die behördlichen Verwaltungsgebühren an.

Neben der AWaffV ist von der Behörde auch Nr. 27.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zu beachten. Hiernach gilt, dass bei der Regelüberprüfung der Prüfauftrag der Behörde obliegt, in deren Bezirk die Schießstätte betrieben wird. Nur bei anlassbezogenen Prüfungen kann die Behörde die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen.