Schießstandsachverständige

Überprüfung von Schießstätten

Geltende Regelungen

Am 1. Januar 2015 ist die Neuregelung des Paragrafen 12 Absatz 4 Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV), wer künftig als „anerkannter Schießstandsachverständiger“ anzusehen ist, in Kraft getreten.

Hiernach sind anerkannte Schießstandsachverständige im Sinne von § 12 Abs. 1 AWaffV nur noch

  1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet sind, und
  2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet sind. (Die Fortbildungsregelung gilt auch für die Nr. 1, obwohl im ursprünglichen Gesetzestext der hierfür erforderliche Zeilenumbruch fehlt.)

Den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind gleichgestellt die nach dem Bayerischen Sachverständigengesetz bis 2007 (auf Lebenszeit) öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen (Regierungssachverständige).

Hinsichtlich der polizeilichen oder militärischen Schießstandsachverständigen hatte das Bundesministerium des Innern zunächst festgestellt, dass diese nur im dienstlichen Bereich tätig werden könnten. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 hat es jedoch mitgeteilt, dass es an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält, sondern die Sachverständigen nach Nr. 2 als ebenbürtig mit den Sachverständigen nach Nr. 1 ansieht. Damit können auch diese Sachverständigen die sog. Regelüberprüfungen durchführen sowie für Gutachten nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AWaffV beauftragt werden, ohne öffentlich bestellt und vereidigt zu sein (vgl. hierzu das Schreiben des BMI vom 19. Januar 2015).