Wichtiges zum Waffenrecht

Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen)

Alle wichtigen Informationen

Am 06. Juli 2017 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten, das eine umfassende Neuregelung und Verschärfung der bisherigen Regelungen der Aufbewahrung beinhaltet.

Die bisher in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung nunmehr in § 13 AWaffV behandelt, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind.

Die nunmehr geltenden Regelungen können der nachfolgenden Darstellung entnommen werden, die auch Auskunft zum sog. Besitzstand gibt.

Im Einzelnen dürfen aufbewahrt werden:

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke nach VDMA 24992 ab Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Neuerwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen künftig nur noch im Rahmen der Besitzstandsregelung zur Aufbewahrung zugelassen.

Besitzstand

Das Gesetz sieht in § 36 Abs. 4 WaffG jedoch eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von A- und B-Schränken vor, nach der weiterhin die Aufbewahrung in diesen bisher zugelassenen Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke nach VDMA 24992 können weiter genutzt werden

  • 1. vom bisherigen Besitzer
  • 2. von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft mit dem bisherigen Besitzer (vgl. hierzu § 13 Abs. (alt) 10 bzw. (neu) 8 AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift).

Der Eigentümer des Behältnisses kann dieses im Todesfall dem Mitbenutzer vererben. Dieser darf es weiter bis zu seinem Tode nutzen, eine weitere Nutzung durch den nachfolgenden Erben ist ausgeschlossen.

Diese Regelung gilt nach der Begründung des Gesetzes auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung über die häusliche Gemeinschaft und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

Aufgrund verschiedener Anfragen weisen wir darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung entscheidend ist; Voraussetzung für den Bestandsschutz nach §36 Abs. 4 Waffengesetz  ist daher nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.

Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren. Dies ist aus unserer Sicht nicht korrekt:

Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 Waffengesetz ist allein die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden. Und zwar nicht nur für die vorhandenen Waffen, sondern auch für eventuell neu erworbene oder noch zu erwerbende Waffen, solange die Kapazität des Schrankes nicht erschöpft ist. Hinsichtlich der Zahl der Waffen ist auf die Neuregelung in § 13 Abs. 3 AWaffV hinzuweisen, wonach wesentliche Teile bei der Bestimmung der Zahl der Waffen außer Betracht bleiben – mithin zählen insbesondere Austausch- und Wechselläufe nicht mehr mit.

Nutzer von A- und B- Waffenschränken sollten daher der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise - etwa Zeugen oder Kaufbelege - anbieten und dann um eine schriftliche Bestätigung der Anerkennung bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, sollten Besitzer von A- und B-Schränken alle Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufbewahren, um ihren Waffenbehörden gegenüber einen Beleg für die bisher genutzten Waffenschränke vorzeigen zu können.

Bitte beachten Sie die neuen Regelungen genau.

In Zweifelsfällen fragen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde oder Ihrem Landesverband nach.

Aufbewahrung auf Reisen

Eine Neuregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG führt zu Erleichterungen bei der Aufbewahrung auf Reisen. In Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann nun ein wesentliches Teil entnommen werden und – erlaubnisfrei – mit sich geführt werden. Zu beachten ist nur, dass mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.