Wichtiges zum Waffenrecht

Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15 WaffG)

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Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband anerkannt. Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK führen.

Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu melden.