Verbandspolitik

Prävention sexualisierter Gewalt im Sport

DSB und DSJ - gemeinsam für den Schutz der Kinder und Jugendlichen

Astrid Harbeck

Astrid Harbeck

Ansprechpartner für physische, psychische und sexualisierte Gewalt und Missbrauch im Sport.

Tel.: +49 611 46807-412

Fax: +49 611 46807-449

E-Mail: harbeck(at)dsb.de

Die Deutsche SchützenJugend und der Deutsche Schützenbund stehen gemeinsam für den Schutz der Kinder und Jugendlichen “gegen sexualisierte Gewalt im Sport“ ein. Unter dem Motto „Wir passen auf“, soll eine Kultur der Aufmerksamkeit entstehen und potentielle Täter abgeschreckt werden. Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit, haben dem Schieß- und Bogensport mit aller Freude und Eifer nachgehen zu können.

Die DOSB-Mitgliederversammlung verabschiedete am 4. Dezember 2021 eine Erklärung zum Schutz vor sexualisierter Belästigung und Gewalt im Sport. Hierin werden Maßnahmen zur Prävention sexueller Belästigung und Gewalt benannt und Handlungsfelder bzw. Standards vereinbart.

Dazu gehören die Benennung von entsprechenden Beauftragten mit dem Aufgabengebiet Prävention von und Intervention bei sexualisierter Belästigung und Gewalt im Sport, die Qualifizierung von Trainern, Übungs- und Jugendleitern sowie Funktionsträgern oder auch Prüfkriterien für Satzungen und Ordnungen, um strukturelle Bedingungen zur Verhinderung sexualisierter Gewalt zu verbessern.

Mit den Handlungsleitfäden kann eine wirksame Implementierung der Thematik innerhalb der eigenen Sportorganisation einfacher erfolgen. Hier sind natürlich die jeweiligen Strukturen des Verbands/Vereins zu berücksichtigen.

Weitere Materialien und Broschüren der Deutschen Sportjugend und vom Deutschen Olympischen Sport Bund stehen unter folgendem Link zum Download zur Verfügung.

Der Deutsche Schützenbund hat ebenfalls Material erarbeitet.

Auch informiert die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs des Bundes zum Themenkomplex unter folgendem Link.

Ebenfalls hat die Sportjugend Hessen eine informative Website mit vielen Inhalten zum Themenkomplex des Kindeswohls.

Kontakt zu „externen“ Beratungsstellen

„Weißer Ring“: telefonisch bundesweit anonym erreichbar von 07:00 Uhr – 22:00 Uhr über die Telefonnummer 116006

Wer eine Straftat erlebt hat, hat ein Recht darauf, gehört und ernst genommen zu werden. Die geschulten, ehrenamtlichen Beraterinnen und Berater am Opfer-Telefon gehen auf Sie ein, wenn Sie Unterstützung nach einer Straftat brauchen oder in Vertretung für jemanden anrufen.

Online-Portal zur Suche nach geeigneten Kontaktstellen für Betroffene

Das Online-Portal bietet bundesweit in Fällen sexueller Gewalt allen Betroffenen, Angehörigen und Fachleuten umfassende Informationen und Hilfestellungen. Eine Datenbank unterstützt unter www.hilfeportal-missbrauch.de auch bundesweit die Suche nach spezialisierten Beratungs- und Hilfsangeboten vor Ort. In der Datenbank finden sich folgende Kontakte:

  • Beratungsstellen
  • Psychotherapeuten
  • Ärzte
  • Traumaambulanzen und Fachkliniken
  • Anwälte
  • Telefonische Hilfsangebote
  • Online-Angebote
  • Krisendienste
  • Jugendämter

Hinweise zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis

Der Bundestag hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 22. Dezember 2011 das „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)“ beschlossen.

Für Sportvereine ist diese Regelung keine Verpflichtung. Sie können allerdings ein freiwilliges Zeichen setzen. Teilweise wird aber eine öffentliche Bezuschussung von der Umsetzung dieser Regelung abhängig gemacht.

Nachdem immer mehr Jugendämter oder andere Institutionen das Jugendschutzgesetz so umsetzen, dass sie verlangen, dass Vereinsvorstände oder Beauftragte von allen Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis einsehen, möchte der DSB ein paar wichtige Eckdaten bzw. Informationen der Sportjugend Hessen zu diesem Thema weitergeben.

  • Mittels der anhängenden Vorlage sind Führungszeugnisse zu beantragen. Darin bestätigt der Verein (oder Kreis bzw. Verband), dass er von seinem Mitglied die Vorlage eines Führungszeugnis verlangt.
  • Das Führungszeugnis muss von der Person, für die das Führungszeugnis ausgestellt werden soll, selbst bei der für sie zuständigen Ordnungsbehörde beantragt werden. Das Zeugnis wird an die private Adresse des Beantragenden gesendet oder muss abgeholt werden.
  • Das Führungszeugnis ist für das Ehrenamt kostenfrei.
  • Zur Vorlage beim Verein (oder Kreis bzw. Verband) darf dieses Zeugnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Der Vorstand des Vereins (oder Kreises bzw. Verbandes) muss ein bzw. zwei Personen benennen, die diese Führungszeugnisse einsehen dürfen!
  • Von der auffordernden Institution darf nur gespeichert werden, wann ein Führungszeugnis dem Verein (oder Kreis bzw. Verband) vorgelegt wurde und wann eine Wiedervorlage einer solchen Bestätigung wieder erfolgen muss.

Wichtig

  • Es darf ohne Einwilligung der Person, die ein Führungszeugnis vorlegt, aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Kopie oder Abschrift vom Führungszeugnis erstellt werden! Grundsätzlich ist auch davon abzuraten Kopien oder Abschriften zu erstellen.
  • Bei der Einsichtnahme des Führungszeugnisses ist lediglich festzustellen, ob es Eintragungen zu den entsprechend relevanten Paragrafen gibt. Das sind die §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch (StGB).
  • In einem Führungszeugnis können auch andere Eintragungen zu finden sein, die dann aber für die Entscheidung, ob jemand Kinder- und Jugendarbeit machen darf, nicht entscheidend sind.
  • Manche Behörden verlangen bereits von Jugendlichen ab 14 Jahren die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses.
  • Jugendämter oder andere Institutionen können von den Vereinen nicht verlangen, dass das Jugendamt oder die andere Institution in ein Führungszeugnis Einsicht nehmen darf. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf ein Führungszeugnis nicht an eine Behörde oder eine andere Person, als die, die durch einen Vorstandsbeschluss zur Abwicklung dieser Aufgabe innerhalb des Vereins (oder Kreis bzw. Verband) betraut wurde, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Kopien oder Abschriften.
  • Jugendämter oder andere Institutionen können die Ausschüttung von Fördergeldern an eine entsprechende Bescheinigung des Vereins binden, in der der Verein bestätigt, dass er das Führungszeugnis eingesehen hat und keinerlei Einträge bezüglich der §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB darin enthalten waren. Hierfür muss allerdings im Vorfeld eine Vereinbarung der Institution mit dem Verein bestehen, die zur Ausschüttung von Fördergeldern eine solche Erklärung erforderlich macht.