Waffenrecht, 04.08.2017
Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend
In Abstimmung mit dem Forum Waffenrecht weist der Deutsche Schützenbund darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist; Voraussetzung für den Bestandsschutz nach §36 Abs. 4 Waffengesetz ist daher nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.
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