Rechtsvorschriften
Sachkundefragenkatalog und Fragebogen des BVA
Die Waffensachkundeunterlagen (Stand 2017) - Schulungsunterlagen und Fragenkatalog - werden zukünftig vom Württembergischen Schützenverband vertrieben und können dort bestellt werden.
Das Bundesverwaltungsamt hat nach dem am 1.4.2003 in Kraft getretenen Waffengesetz und der ab 1.12.2003 anzuwendende Waffengesetz-Verordnung Fragen und Antworten für die Sachkundevermittlung und -prüfung in Anpassung an das neue Recht erarbeitet. Die Fragen sind in einem Katalog enthalten, der sich in seinem Aufbau an bisher bestehenden Katalogen orientiert. Konzeption und Gestaltung des Fragenkatalogs wurden durch eine Arbeitsgruppe, in der auch der DSB beteiligt war, erstellt.
Mit dem nachstehenden Link wird die Möglicheit geboten, den Fragebogen zur Sachkunde auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes im Lesezugriff einzusehen und ggf. auszudrucken.
Das Waffengesetz in der Fassung vom 17.07.2009, die Waffengesetz-Verordnung in der Fassung vom 17.07.2009 und das Beschussgesetz in der Fassung vom 17.07.2009 machen es erforderlich, die Fragen und Antworten für die Sachkundevermittlung und -prüfung regelmäßig zu überarbeiten und an das geltende Recht anzupassen. Sie sind in diesem Katalog zusammengestellt. Gleich lautend gestellte Fragen mit unterschiedlichen Antwortmöglichkeiten sind gewollt.
Der vorliegende Fragenkatalog orientiert sich in seinem Aufbau an bisher bestehenden Katalogen, dabei wurde er um eine Vielzahl von Fragen ergänzt, und die bisherigen Fragen in Fragestellung und Antwort an das derzeit geltende Waffenrecht angepasst.
Für Sportschützen gilt die Regelung des "anderweitigen Nachweises der Sachkunde"; einschlägig ist insoweit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AWaffV. Hiernach gilt die Sachkunde insbesondere als nachgewiesen, "... wenn der Antragsteller die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse ... als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung ..., des ... Schießsportverbandes nachgewiesen hat."
Alleinige Voraussetzung für den Erwerb der Sachkunde als Sportschütze ist nach der o.a. Vorschrift, dass die "... Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln".
Der Deutsche Schützenbund als anerkannter Schießsportverband hat für den Nachweis der Sachkunde Richtlinien erlassen, die sowohl die Vermittlung der Inhalte der Sachkunde als auch die Durchführung einer Prüfung unter Verwendung eines Fragenkataloges regeln. Er hat die Durchführung seinen Landesverbänden übertragen, die an diese Richtlinien gebunden sind. Damit liegt für den Nachweis der Sachkunde ein Regelwerk vor, das den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AWaffV an den "anderweitigen Nachweis der Sachkunde" entspricht. Dies schließt nicht nur die Durchführung und Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen sondern ebenso die Durchführung und Ausgestaltung von Prüfungen ein.