Schießstätten

Rechtsgrundlagen

Waffenrecht

Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen

Für die Schützenvereine als Schießstandbetreiber gelten für die Überprüfungen von Schießstätten die Regelungen des § 27a WaffG. Hiernach sind Schießstätten

  1. vor ihrer ersten Inbetriebnahme und
  2. in regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren, wenn mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sowie
  3. in regelmäßigen Abständen von mindestens sechs Jahren, wenn mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, ferner
  4. falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen,

hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. Die Anforderungen ergeben sich aus den Schießstandrichtlinien vom 23. Juli 2012 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 23. Juli 2012).

Die Regelung zu Nr. 1 gilt nicht nur für die erstmalige Inbetriebnahme einer (neuen) Schießstätte, sie ist vielmehr besonders wichtig für die bei Bundesligawettkämpfen zum Beispiel in Turnhallen jeweils anlassbezogen aufgebauten Schießstände.

Es muss geprüft werden, ob eine derartige Anlage als „ortsveränderliche Schießstätte“ anzusehen ist, für die nach § 27 Abs. 1 Satz 5 Waffengesetz (WaffG) eine einmalige - bundesweit geltende - Erlaubnis der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend ist. Jede weitere Aufstellung der Anlage kann sodann ohne erneute behördliche Überprüfung erfolgen.

Hinsichtlich der Regelüberprüfungen sind die Zeiträume von 4 bzw. 6 Jahrengibt es keine starren Fristen, so dass im Einzelfall auch andere Zeiträume möglich sein können. Darüber hinaus kann die Behörde bei Zweifeln an dem sicherheitstechnisch ordnungsgemäßen Zustand eine (Sonder-) Überprüfung der Schießstätte vornehmen; dies liegt in ihrem Ermessen („kann“), d.h. die Behörde muss prüfen, ob sie überhaupt etwas unternehmen muss und welche Überprüfungsmaßnahmen sie einleiten will. Die Zweifel muss die Behörde dem Schießstandbetreiber darlegen, sie muss ebenfalls darlegen, welche Gründe sie für welche zu treffenden Maßnahmen hat.

    • §§ 27-27a WaffG Schießstätten
    • §§ 9-11 AWaffV Benutzung von Schießstätten

    Sonstige Rechtsgrundlagen

    Die Genehmigung von Schießsportanlagen erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des Waffengesetzes, aber auch des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG); hinsichtlich von Wurfscheibenanlagen ist zudem das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zu berücksichtigen.

    Zur Ausführung des BImschG sind Rechtsverordnungen erlassen worden:
    Die 4. BImschV regelt die genehmigungsbedürftigen Anlagen, zu denen nach Nr. 10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze zählen. Seit der Änderung vom 2. Mai 2013 sind allerdings Schießstände in geschlossenen Räumen und solche für Kleinkaliberwaffen aus der Genehmigungspflicht nach dem BImschG herausgenommen. Damit unterfällt die Mehrzahl der Schießstände nicht mehr den Regelungen des BImschG, sondern ist allein waffenrechtlich und baurechtlich zu genehmigen.

    Die 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung - gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht bedürfen, also die oben genannten Schießstände und Schießanlagen. Sie setzt konkrete Immissionswerte für Geräusche fest und gibt der Behörde u.a. die Möglichkeit, bestimmte Betriebszeiten festzulegen.