- Die Regelungen zur Überprüfung von Schießstätten in § 12 AWaffV sind aufgehoben.
- Rechtsgrundlage ist nach dem 01.09.2020 § 27a WaffG, der die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten regelt und eine Verordnungsermächtigung für die Bundesländer enthält.
- Diese sog. Öffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als SSV sowie das Verfahren der Anerkennung selbst zu regeln.
- Voraussetzung für eine Anerkennung als SSV ist der Nachweis der Kenntnis der Schießstandrichtlinien durch Ablegung einer Prüfung.
- Es bleibt dabei, dass die Schießstandrichtlinien vom Bundesinnenministerium erstellt werden.
- Insgesamt könnte dies wieder zu einer besseren bundesweiten Verfügbarkeit an SSV führen, da nicht mehr ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte SSV zum Einsatz kommen müssen.
- Eine entsprechende Musterverordnung wurde durch eine Arbeitsgruppe der betroffenen Verbände erstellt und soll mit den Bundesländern besprochen werden.
- Inhaltlich bleibt es dabei, dass sowohl vor der ersten Inbetriebnahme als auch bei den Regelüberprüfungen und im Einzelfall bei Zweifeln am sicherheitstechnischen Zustand eine Überprüfung durch die Behörde mit einem „anerkannten SSV“ stattfindet.
- Solange der Gesetzgeber eine RVO nicht erlassen hat, gilt die bisherige Regelung des § 12 AWaffV fort (§ 58 Abs. 23 WaffG).