Sachkunde/Erlaubnis
Sicherheit an erster Stelle
Rechtsgrundlagen zum Böllerschießen
Böllerpulver ist Sprengstoff und unterliegt deshalb in Deutschland dem Sprengstoffgesetz. Vor dem Umgang muss hier der Schütze demnach Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG sein. In einem zweitägigen Lehrgang werden die Sachkenntnisse vermittelt und anschließend mit einer behördlichen Prüfung abgeschlossen.
Dazu wird von der lokalen Behörde meist eine Bescheinigung des Vereins gefordert, indem dem Antragsteller seine Mitgliedschaft und Beteiligung bestätigt wird.
Im Download sind folgende, hilfreiche Dokumente vorhanden. Die Sicherheitsempfehlungen sind die einzigen behördlichen Unterlagen zum Thema. Sie sind zwar für Bayern aufgelegt, jedoch für alle Bundesländer als “Stand der Technik“ zu verstehen und anzuwenden.
Weitere Voraussetzungen und Informationen hierzu
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwingend zur Teilnahme an einem Lehrgang im Original vorzulegen! Der Gesetzgeber verbietet die Lehrgangsteilnahme ohne eine vorliegende gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung!
Zu Bedenken ist, die Bearbeitungszeiten für solche Anträge nehmen in der Regel eine Zeit von 6 bis 8 Wochen in Anspruch. Eine Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte daher unmittelbar mit Lehrgangsanmeldung bei der zuständigen Behörde/Waffenamt/Sprengstoffamt erfolgen!
Außerdem muss für jeden eingesetzten Böller eine gültige Beschussbescheinigung vorgelegt werden können. Die Böllergeräte müssen turnusgemäß alle fünf Jahre dem Beschussamt zur Nachprüfung, bzw. bei Standböllern und Böllerkanonen zum Nachbeschuss vorgeführt werden.
Böllergeräte zählen nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes!
Jedes Böllerschießen sollte der Gemeinde schriftlich rechtzeitig vorher angezeigt, insbesondere aber der örtlichen Polizei und der Rettungsleitstelleinformiert werden. Es bedarf jedoch keinesfalls einer Genehmigung.
In Österreich unterliegt der Umgang mit Böllerpulver dem Pyrotechnikgesetz, die Böller werden hier als Waffe beschossen und unterliegen demzufolge dem österreichischem Waffengesetz.